Satzung

das Kleingedruckte ...

(Gesamtverein BSV Chemie Weißensee e.V.)

Vorsitzender:
Detlef Gabel

Postanschrift:
Hansastraße 54 / 13088 Berlin

Bankverbindung:
Berliner Volksbank
IBAN: DE81 1009 0000 3969 8780 02

BIC: BEVODEBB

Vereinsregister:
Amtsgericht Charlottenburg

Nr.11741 eingetragen am 20.01.1992

Beschluß: 12.09.1991

Satzungsänderung: 03.11.2014

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Berliner Sportverein 63 Chemie Weißensee E.V. (BSV 63 Chemie Weißensee e.V.) Er tritt die Rechtsnachfolge der Betriebs Sportgemeinschaft Chemie Berlin-Weißensee
    (abgekürzt: BSG Chemie Berlin-Weißensee) an.
  2. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.06.1990 und 28.02.1991 ist der Verein seit dem 20.01.1992 beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 11741 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz im Stadtbezirk Berlin-Pankow, Ortsteil Berlin-Weißensee.

§2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
  2. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er bewahrt das humanistische Ideengut und die fortschrittlichen Traditionen der deutschen Turn- und Sportbewegung.
  3. Der Verein fördert Kinder-, Jugend und Erwachsenensport sowie den Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, und Seniorensport.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. deren Sportarten im Verein betrieben werden an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  5. Die Aufgaben bestehen in der
    – Durchführung von organisierten Trainingsstunden in den einzelnen Abteilungen
    – Durchführung von Sportkursen
    – Teilnahme am Wettkampfbetrieb (Punktspielen) in den einzelnen sportlichen Disziplinen
    – Organisierung von Sportveranstaltungen
    – Durchführung von Sportarbeitsgemeinschaften im Kinder- und Jugendbereich (außerschulisch)

§3 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts ¨Steuerbegünstigte Zwecke¨ der Abgabenordnung (AO 1977), und zwar durch Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den angebotenen Sportarten.
  3. Die Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG beschließen. Gleiches trifft für Vertragsinhalt und Bedingungen zu.
  4. . Mittel die den Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecke des Vereis fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Embleme

Die Farben des Vereins sind grün-weiß. In Abzeichen, Wimpeln, Ständern, Sportbekleidung usw. sollten diese Farben dominieren.

§5 Vereinsstruktur und territorialer Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein besteht aus Abteilungen.
    Die Abteilungsmitglieder wählen jeweils auf die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung, der mindestens:
    – der Abteilungsleiter
    – dessen Stellvertreter
    – der Kassenwart
    angehören müssen.
  2. Die Abteilungen werden von den Mitgliedern der einzelnen Sportarten gebildet.
  3. Für die Beschlußfassung der Abteilung gelten analog die Bestimmungen Lt. §9 (4) dieser Satzung.
  4. Der Haupttätigkeitsbereich des Vereins ist der Stadtbezirk Berlin-Pankow sowieangrenzende Stadtbezirke.

§6 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) Sportlerinnen und Sportler entsprechend §2 (2)
    b) Personen, die – ohne sich an dem Sportbetrieb zu beteiligen gewillt sind, den Verein zu fördern.
  2. Jugendliche von 14 – 18 Jahren können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Kinder können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliedervollversammlung
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben (Angabe: Vor-, Familienname, Geb.-Datum, Anschrift, Tätigkeit, Abteilung), wenn der Vorstand diese annimmt. Diese Daten sind vereinsintern und dürfen nicht an Stellen außerhalb des Sportverbandes weitergegeben werden.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Das aufgenommene Mitglied ist über die Satzung zu informieren.
  6. Ende der Mitgliedschaft
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod des Mitgliedes
    d) Löschung des Vereins

    Der Austritt ist unter Einhaltung einer 3monatigen Frist zum Quartalsende dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    Der Ausschluß kann erfolgen
    – bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
    – bei Rückstand des Beitrages über 3 Monate

    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Der Ausgeschlossene hat das Recht binnen 4 Wochen nach Empfang des Bescheides Einspruch einzulegen und die Mitgliederversammlung anzurufen.

  7. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht noch zu erfüllende Verpflichtungen, insbesondere rückständige Beitragszahlungen, Rückgabe von Vereinseigentum u.ä. das Mitglied ist jedoch jeglicher Funktionen vom Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbeendigung enthoben.
  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglied müssen binnen drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt werden.

§7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in mehreren Abteilungen – nach Zustimmung durch den jeweiligen Abteilungsleiter – zu betätigen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in seiner Abteilung und in der Mitgliederversammlung durch Ausübung des Stimmrechts (als ordentliches Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahr) teilzunehmen. Eine Übertragung dieses Rechtes ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören, dürfen in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur einmal ausüben.
  4. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen des Landessportbundes, der Sportheim-Ordnung und den Wettkampfordnungen.
  5. Alle Mitglieder sind gehalten, den Sportverkehr entsprechend dem Vereinszweck zu pflegen und zu fördern.
    Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
    Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln. Bei Wettkämpfen oder öffentlichen Auftritten soll die vom Vorstand oder der Abteilungsleitung vorgeschriebene Vereinskleidung getragen werden.

§8 Verwaltungsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) der erweiterte Vorstand
    d) die Kassenprüfer
  2. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder des Vereins gewählt, und zwar für die Dauer von 4 Jahren.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung spätestens im Oktober eines jeden Jahres unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
    – Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung
    – den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
    – den Bericht der Kassenprüfer
    – die Wahl und Entlastung des Vorstandes (jedes 4. Jahr)
    – die Wahl und Entlastung der Kassenprüfer (jedes 4. Jahr).
    – über Satzungsänderungen
    – die Beschlussfassung über Anträge
    – Verhandlung der Berufung gegen Maßreglung nach § 6b
    – Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
  4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Änderungen der Ziele und Aufgaben des Vereins ist mit Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
    – die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft
    – das Mitglied mit mehr als drei fälligen Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand liegt.
  6. Die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
    Dieses Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    – Vorsitzenden
    – Stellvertreter des Vorsitzenden
    – Hauptkassenwart
    – Beisitzer
    – Schriftführer
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    – Vorsitzender
    – Stellvertreter der Vorsitzenden
    – Hauptkassenwart
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder nach §10 (2) vertreten.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte;. Er ist befugt sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung im Sinne der Satzung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgemeinschaft und berichtet jeweils in den Mitgliederversammlungen über seine Tätigkeit
    Der Vorstand verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliedsversammlung Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  7. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gelten analog die Bestimmungen lt. § 9 (4).Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertreters.
  8. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch einen Beauftragten geleitet. Von der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

§11 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a) dem Vorstand (§9)
    b) den Abteilungsleitern oder Vertretern.
  2. Der erweiterte Vorstand beschließt über Dinge die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen. Er berät über alle Vorlagen an die Mitgliederversammlung.
  3. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.

§12 Die Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 volljährige Kassenprüfer zu wählen, die diese Funktion ehrenamtlich ausüben und keinem anderen Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und das Konto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  3. Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der abschließende Kassenprüfbericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte wird der Antrag auf Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer an die Mitgliederversammlung gestellt.

§13 Finanzierung einschließlich Beitragszahlung, Eigentumsverhältnisse

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Einnahmen des Vereins bilden Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuwendungen u.ä.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (außer Aufwandsentschädigungen).
  4. Etwaige Überschüsse sind dem Vereinsvermögen zuzuführen. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Er hat einen Haushaltsplan aufzustellen sowie der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Vermögensteile Rechenschaft abzulegen.
  5. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
  6. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
  7. Beiträge:
    Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliedsversammlung der jeweiligen Abteilung festgelegt.
    Die Beiträge sind differenziert für
    – Kinder
    – Auszubildende
    – Erwachsene

§14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann der Beschluß nur in einer vom Vorstand zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §3 dieser Satzung fällt das Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
 

Gez. Der Vorstand